Informationen zum DBV Winterthur Coupon 3?

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Hat hier jemand ahnung wo ich jetzt noch so einen coupon herbekommen kann???

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Weiss einer von Euch, wo man im Netz nachlesen kann, was nun mit Coupon 3 ist?

Wenn ich die Seite dbvör aufrufen möchte, dann gelange ich automatisch auf die Seite der AXA. Und da ist nichts zu finden.

Wäre ja mal langsam Zeit für die Schlusszahlung, oder?

Gruß aus Berlin

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Man hat einen gewissen Anteil erworben, der steht auf allen 3 Coupons. Diese 3 Coupons sind nicht die Berechtigung für 3 Auszahlungen, sondern dienen nur als ein Hilfsmittel für ursprünglich eine geplante Auszahlung:

- Mit Coupon 1 wird der eigene Anspruch zur Auszahlung gebracht (zur Einreichung wurde aufgerufen)

- Falls nach der Auszahlung an alle Berechtigten (hat ca. 3 Jahre gedauert) noch Geld übrig bleibt (weil einige Menschen ihren Coupon nicht eingereicht haben), wird (geplant) Coupon 2 zur Vorlage aufgerufen, das Rest-Geld wird anteilmäßig dann auf diese Einreicher mit ihren Angaben (Bankverbindung) überwiesen (hat auch ca. 3 Jahre gedauert). Ermittelt nach der Anzahl der Einreicher von Coupon-1.

- Falls nach der Coupon-2-Aktion wiederum Geld übrig bleibt (weil wieder einige Menschen ihren Coupon nicht eingereicht haben), wird das Restgeld (nach Anteil und nach der Anzahl der Einreicher von Coupon-2) geteilt und unverlangt aufgrund der Bank-Angaben von Coupon-2 auf DIESE Konten überwiesen (Wehe dem, der zwischenzeitlich das Konto gewechselt hat !).

- Mithin: das Hilfsmittel "Coupon-3" wird nicht benötigt, es wird nicht noch einmal aufgerufen.

MfG Herbert Machan

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ich finde es an der Zeit informiert zu werden, wann die Auszalung des 3 Coupon erfolgt. Es muss doch möglich sein eine Information ins Internet zu stellen.

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Ein Schreiben vom Oktober 2012 besagt das es keiner Vorlage für Cupon 3 mehr bedarf und die Ausschüttung bis 2013 (frühjahr) verschoben wurde

Gruß Gast

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ich finde es merkwürdig, dass Coupon 3 nicht mehr aufgerufen werden soll. Ist denn bei der Wertfeststellung der 3 Coupons (Millionstelrechnung) nicht auf die drei Coupons Bezug genommen worden?

Gruß, Gast

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Wichtiger Hinweis für die Ausschüttung des Liquidationsüberschusses / Coupon 3

Nach § 1 c) der Berechtigungsschein-Bedingungen haben die Inhaber von Berechtigungsscheinen Anspruch auf die anteilige Ausschüttung eines eventuellen Liquidationsüberschusses und an allen bis dahin aufgelaufenen Gewinnen. Dieser Überschuss wird nach dem vom Verwaltungsrat und vom Verwaltungsausschuss der Anstalt gefassten Liquidationsbeschluss, der oben abgedruckt ist, in zwei Tranchen in Form einer Abschlagszahlung und einer Schlusszahlung ausgezahlt.

Seit 30.09.2009 wird gegen Vorlage der Coupons 2 die Abschlagszahlung auf den Liquidationsüberschuss mit einem Wert von 265,00 EUR je ganzem Millionstel ausgeschüttet. Die Coupons 2 können bis zum Ende der dreijährigen Vorlagefrist am 01.10.2012 vorgelegt werden.

Die Schlusszahlung wird nach Ablauf des 01.10.2012 gemäß § 5 der Bedingungen ermittelt und als Schlusszahlung auf den Liquidationsüberschuss anteilig an die Berechtigungsscheininhaber ausgeschüttet, die den Coupon 2 form- und fristgerecht vorgelegt haben. Zur Höhe dieser Ausschüttung kann erst nach dem 01.10.2012 etwas gesagt werden. Der Wert der Schlusszahlung wird in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.

Die Schlusszahlung soll auf Basis der aus der Ausschüttung auf die Coupons 2 bekannten Daten (Name, Adresse und Bankverbindung) direkt auf das der Anstalt bekannte Konto vorgenommen werden. Sollten sich diese Daten ändern, empfehlen wir dringend, der Anstalt solche Änderungen zeitnah mitzuteilen, um die direkte Ausschüttung möglichst zügig und reibungslos vornehmen zu können.

Die Coupons 3 werden nach dem derzeit beschlossenen Vorgehen wahrscheinlich nicht mehr zur Vorlage aufgerufen. Dennoch sollten die Coupons 3 weiterhin aufbewahrt werden.

Einen Anspruch auf die Schlusszahlung haben diejenigen, die den Coupon 2 fristgerecht eingereicht haben. Solche Ansprüche können auf Dritte, z.B. durch Abtretung, übertragen werden. In solchen Übertragungsfällen ist es erforderlich, die Anstalt schnellstmöglich über den Übertragungsvorgang zu informieren und diesen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. In Erbfällen sind Anspruchsberechtigte in der Regel der Erbe oder die Erben, wobei die Erbberechtigung der Anstalt ebenfalls durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ist. Wir empfehlen, derartige Fälle der Anstalt möglichst frühzeitig mitzuteilen, um Probleme bei der Schlusszahlung zu vermeiden.

DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen

Oktober 2010

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